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§ 173 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Rechtsgeschäfte → Titel 5 – Vertretung und Vollmacht

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 173 BGB – Wirkungsdauer bei Kenntnis und fahrlässiger Unkenntnis

Die Vorschriften des § 170, des § 171 Abs. 2 und des § 172 Abs. 2 finden keine Anwendung, wenn der Dritte das Erlöschen der Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt oder kennen muss.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 1 - 240a, Buch 1 - Allgemeiner Teil/§§ 104 - 185, Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte/§§ 164 - 181, Titel 5 - Vertretung und Vollmacht/
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