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§ 373 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Abschnitt 4 – Erlöschen der Schuldverhältnisse → Titel 2 – Hinterlegung

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 373 BGB – Zug-um-Zug-Leistung

Ist der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläubigers zu leisten verpflichtet, so kann er das Recht des Gläubigers zum Empfang der hinterlegten Sache von der Bewirkung der Gegenleistung abhängig machen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 241 - 853, Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse/§§ 362 - 397, Abschnitt 4 - Erlöschen der Schuldverhältnisse/§§ 372 - 386, Titel 2 - Hinterlegung/
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