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§ 393 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Abschnitt 4 – Erlöschen der Schuldverhältnisse → Titel 3 – Aufrechnung

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 393 BGB – Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung

Gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist die Aufrechnung nicht zulässig.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 241 - 853, Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse/§§ 362 - 397, Abschnitt 4 - Erlöschen der Schuldverhältnisse/§§ 387 - 396, Titel 3 - Aufrechnung/
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