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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StGB - Strafgesetzbuch/§§ 80 - 358, Besonderer Teil/§§ 223 - 231, Siebzehnter Abschnitt - Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit/
Dokument
§ 223 StGB
Strafgesetzbuch (StGB)
Strafgesetzbuch (StGB)
Bundesrecht
Besonderer Teil → Siebzehnter Abschnitt – Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
§ 223 StGB – Körperverletzung
(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StGB - Strafgesetzbuch/§§ 80 - 358, Besonderer Teil/§§ 223 - 231, Siebzehnter Abschnitt - Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit/
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