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§ 10 LHG
Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Landesrecht Baden-Württemberg

TEIL 2 – Aufbau und Organisation der Hochschule → Abschnitt 1 – Rechtsstellung der Hochschule

Titel: Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LHG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 LHG – Gremien; Verfahrensregelungen

(1) Art und Umfang der Mitwirkung der einzelnen Mitgliedergruppen und innerhalb der Mitgliedergruppen sowie die zahlenmäßige Zusammensetzung der Gremien bestimmen sich nach der fachlichen Gliederung der Hochschule, den Aufgaben der Gremien und nach der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder der Hochschule. Für die Vertretung in den nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Gremien bilden

  1. 1.

    die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und die außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren, soweit sie hauptberuflich tätig sind und überwiegend Aufgaben einer Professur wahrnehmen (Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer),

  2. 2.

    die Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 52 sowie an Musikhochschulen die Lehrbeauftragten nach § 56; ausgenommen sind die Lehrkräfte nach § 52 Absatz 6 (Gruppe der Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter),

  3. 3.

    die Studierenden nach § 60 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a (Gruppe der Studierenden),

  4. 4.

    die Studierenden nach § 60 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b (Gruppe der Doktorandinnen und Doktoranden) sowie

  5. 5.

    die sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Gruppe der sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter)

grundsätzlich je eine Gruppe; alle Mitgliedergruppen müssen vertreten sein und wirken nach Maßgabe von Satz 1 grundsätzlich stimmberechtigt an Entscheidungen mit. Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Fakultätsrat können beschließen, dass hauptberufliche Dekaninnen oder Dekane, soweit sie nicht bereits der Gruppe nach Satz 2 Nummer 1 angehören, in dieser Gruppe wahlberechtigt und wählbar sind. Angenommene eingeschriebene Doktorandinnen und Doktoranden, die an der Hochschule hauptberuflich tätig sind, haben ein Wahlrecht, ob sie ihre Mitwirkungsrechte in der Gruppe der Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Satz 2 Nummer 2) oder in der Gruppe der Studierenden nach § 60 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b (Satz 2 Nummer 4) ausüben. Für sonstige Fälle der Zugehörigkeit zu mehreren Mitgliedergruppen kann die Grundoder Wahlordnung eine Regelung treffen. Die Grundordnung kann bei geringer Mitgliederzahl für die Mitglieder nach Satz 2 Nummern 2 und 4 eine gemeinsame Gruppe vorsehen. Die Mitwirkung der Dualen Partner in der DHBW findet nach Maßgabe dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften im Hochschulrat, im Senat, im Örtlichen Hochschulrat, in der Kommission für Qualitätssicherung und in den Fachkommissionen statt. Im Rahmen dieser Mitwirkung führt jeder Duale Partner unabhängig von seiner Rechtsform und Größe eine Stimme.

(2) Die Mitglieder eines Gremiums werden, soweit sie dem Gremium nicht kraft Amtes angehören, für eine bestimmte Amtszeit bestellt oder gewählt; sie sind an Weisungen und Aufträge ihrer Gruppe nicht gebunden. Unbeschadet des § 20 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 sollen Frauen und Männer bei der Besetzung gleichberechtigt berücksichtigt werden.

(3) Für den Senat, den Fakultätsrat oder Sektionsrat und den Örtlichen Senat ist die Zahl der Mitglieder, die dem Gremium aufgrund von Wahlen angehören, in den Satzungen so zu bemessen, dass die gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe nach Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummer 1 in dem Gremium über eine Stimme mehr verfügen als alle anderen stimmberechtigten Mitglieder zusammen.

(4) Die Gremien tagen in präsenter Sitzung; die Hochschule kann durch Grundordnung, andere Satzung oder Geschäftsordnung der Gremien abweichende Regelungen vorsehen. Die Sitzung ist nicht öffentlich mit Ausnahme der Abstimmung in Angelegenheiten nach § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummern 1 und 2 und der Behandlung der Angelegenheiten nach § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummern 12 bis 14 sowie der Aussprachen nach § 18a Absatz 3 Satz 1, § 24a Absatz 3 Satz 1 und § 27e Absatz 3 Satz 1; der Senat kann darüber hinaus in anderen Angelegenheiten nach § 19 Absatz 1 die Hochschulöffentlichkeit zulassen. Der Senat kann den Ausschluss der Hochschulöffentlichkeit bei Störungen beschließen. Entscheidungen in Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung, wenn dies von einem Gremienmitglied beantragt wird. Die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule sind über die Tätigkeit von Senat und Fakultätsräten zu unterrichten, soweit dies mit dem Schutz personenbezogener Daten und dem Beratungsgeheimnis vereinbar ist. Näheres regeln die Hochschulen durch Satzung

(5) Ist die Wahl eines Gremiums oder einzelner Mitglieder eines Gremiums rechtskräftig für ungültig erklärt worden, so führt dieses Gremium in der bisherigen Zusammensetzung die Geschäfte bis zum Zusammentreten des auf Grund einer Wiederholungs- oder Neuwahl neugebildeten Gremiums weiter. Die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit dieser Mitglieder wird durch die Ungültigkeit der Wahl nicht berührt. Satz 2 gilt bei einer fehlerhaften Besetzung von Gremien entsprechend.

(6) Mitglieder kraft Amtes werden durch ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter vertreten. Für Wahlmitglieder legt die Wahlordnung eine Stellvertretung fest; sie kann auch eine schriftliche Übertragung des Stimmrechts innerhalb der gleichen Gruppe vorsehen.

(7) Die Amtszeit der gewählten Mitglieder der Gremien beginnt jeweils am 1. Oktober, soweit in der Grundordnung nichts Anderes festgelegt ist. Findet die Wahl nach dem festgelegten Amtszeitbeginn statt, so verkürzt sich die Amtszeit entsprechend.

(8) Im Übrigen regelt die Hochschule die Verfahrensangelegenheiten ihrer Gremien und die Ausübung des Wahlrechts nach Absatz 1 Satz 4 in der Grundordnung oder anderen Satzungen. Die Satzungen haben Regelungen zu treffen, welche schriftlichen Erklärungen durch einfache elektronische Übermittlung oder durch elektronische Form ersetzt werden können. Die Gremien können ergänzende Regelungen in einer Geschäftsordnung treffen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/LHG,BW - Landeshochschulgesetz/§§ 8 - 28, TEIL 2 - Aufbau und Organisation der Hochschule/§§ 8 - 14, Abschnitt 1 - Rechtsstellung der Hochschule/