Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/NachbG NRW,NW - Nachbarrechtsgesetz/§§ 19 - 23a, IV. Abschnitt - Grenzwand/
Dokument
§ 23 NachbG NRW
Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW)
Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
IV. Abschnitt – Grenzwand
§ 23 NachbG NRW – Einseitige Grenzwand
Bauteile, die in den Luftraum eines Grundstücks übergreifen, sind zu dulden, wenn
- 1.nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften nur auf dem Nachbargrundstück bis an die Grenze gebaut werden darf,
- 2.die übergreifenden Bauteile öffentlich-rechtlich zulässig sind,
- 3.sie die Benutzung des anderen Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen und
- 4.sie nicht zur Vergrößerung der Nutzfläche dienen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/NachbG NRW,NW - Nachbarrechtsgesetz/§§ 19 - 23a, IV. Abschnitt - Grenzwand/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=167190,24
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=167190,24