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§ 1297 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Bürgerliche Ehe → Titel 1 – Verlöbnis

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 1297 BGB – Kein Antrag auf Eingehung der Ehe, Nichtigkeit eines Strafversprechens

(1) Aus einem Verlöbnis kann kein Antrag auf Eingehung der Ehe gestellt werden.

(2) Das Versprechen einer Strafe für den Fall, dass die Eingehung der Ehe unterbleibt, ist nichtig.

Zu § 1297: Geändert durch G vom 20. 11. 2015 (BGBl I S. 2010).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 1297 - 1921, Buch 4 - Familienrecht/§§ 1297 - 1588, Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe/§§ 1297 - 1302, Titel 1 - Verlöbnis/