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§ 1303 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Titel 2 – Eingehung der Ehe → Untertitel 1 – Ehefähigkeit

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 1303 BGB – Ehemündigkeit

1Eine Ehe darf nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden. 2Mit einer Person, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat, kann eine Ehe nicht wirksam eingegangen werden.

Zu § 1303: Neugefasst durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2429).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 1297 - 1921, Buch 4 - Familienrecht/§§ 1297 - 1588, Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe/§§ 1303 - 1312, Titel 2 - Eingehung der Ehe/§§ 1303 - 1305, Untertitel 1 - Ehefähigkeit/