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§ 1314 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Bürgerliche Ehe → Titel 3 – Aufhebung der Ehe

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 1314 BGB – Aufhebungsgründe

(1) Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn sie

  1. 1.

    entgegen § 1303 Satz 1 mit einem Minderjährigen geschlossen worden ist, der im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr vollendet hatte, oder

  2. 2.

    entgegen den §§ 1304, 1306, 1307, 1311 geschlossen worden ist.

(2) Eine Ehe kann ferner aufgehoben werden, wenn

  1. 1.

    ein Ehegatte sich bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befand;

  2. 2.

    ein Ehegatte bei der Eheschließung nicht gewusst hat, dass es sich um eine Eheschließung handelt;

  3. 3.

    ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung über solche Umstände bestimmt worden ist, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten; dies gilt nicht, wenn die Täuschung Vermögensverhältnisse betrifft oder von einem Dritten ohne Wissen des anderen Ehegatten verübt worden ist;

  4. 4.

    ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist;

  5. 5.

    beide Ehegatten sich bei der Eheschließung darüber einig waren, dass sie keine Verpflichtung gemäß § 1353 Abs. 1 begründen wollen.

Zu § 1314: Geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2429).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 1297 - 1921, Buch 4 - Familienrecht/§§ 1297 - 1588, Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe/§§ 1313 - 1318, Titel 3 - Aufhebung der Ehe/