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§ 197 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Abschnitt 5 – Verjährung → Titel 1 – Gegenstand und Dauer der Verjährung

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 197 BGB – Dreißigjährige Verjährungsfrist

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

  1. 1.
    Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
  2. 2.
    Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
  3. 3.
    rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
  4. 4.
    Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
  5. 5.
    Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
  6. 6.
    Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

Zu § 197: Geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3214), 24. 9. 2009 (BGBl I S. 3142) und 26. 6. 2013 (BGBl I S. 1805).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 1 - 240a, Buch 1 - Allgemeiner Teil/§§ 194 - 225, Abschnitt 5 - Verjährung/§§ 194 - 202, Titel 1 - Gegenstand und Dauer der Verjährung/