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§ 403 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse → Abschnitt 5 – Übertragung einer Forderung

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 403 BGB – Pflicht zur Beurkundung

1Der bisherige Gläubiger hat dem neuen Gläubiger auf Verlangen eine öffentlich beglaubigte Urkunde über die Abtretung auszustellen. 2Die Kosten hat der neue Gläubiger zu tragen und vorzuschießen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 241 - 853, Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse/§§ 398 - 413, Abschnitt 5 - Übertragung einer Forderung/
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