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§ 95 HBG
Hessisches Beamtengesetz (HBG)  
Landesrecht Hessen

Fünfter Abschnitt – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Sechster Titel – Beamtenvertretung

Titel: Hessisches Beamtengesetz (HBG)  
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HBG
Gliederungs-Nr.: 320-198
gilt ab: 01.03.2014
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2013 S. 218 vom 05.06.2013

§ 95 HBG – Beteiligung der Spitzenorganisationen (§ 53 Beamtenstatusgesetz)

Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände sind über die Verpflichtung nach § 53 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes hinaus auch bei der Vorbereitung sonstiger allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse zu beteiligen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HBG,HE - Hessisches Beamtengesetz/§§ 4 - 95, ZWEITER TEIL - Beamtenverhältnis/§§ 45 - 95, Fünfter Abschnitt - Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis/§§ 94 - 95, Sechster Titel - Beamtenvertretung/