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§ 96 HBG
Hessisches Beamtengesetz (HBG)  
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Personalwesen

Titel: Hessisches Beamtengesetz (HBG)  
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HBG
Gliederungs-Nr.: 320-198
gilt ab: 25.05.2018
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2013 S. 218 vom 05.06.2013

§ 96 HBG – Befugnisse des für das Dienstrecht zuständigen Ministeriums

(1) Das für das Dienstrecht zuständige Ministerium kann

  1. 1.

    Grundsätze des Personalwesens entwickeln,

  2. 2.

    Untersuchungen über das Personalwesen anstellen,

  3. 3.

    für landesweite und ressortübergreifende Auswertungen Dateien über die Beamtinnen, Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie über Personen, die in einem vergleichbaren Rechtsverhältnis zum Land Hessen stehen, führen.

(2) 1Für die Dateien nach Abs. 1 Nr. 3 dürfen die in den Personalsystemen des Landes gespeicherten Daten, die für Aufgaben nach Abs. 1 Nr. 1 oder 2 erforderlich sind, abgerufen werden. 2Die Daten dürfen für Verwaltungs- und Planungszwecke in automatisierten Verfahren verarbeitet werden. 3Aggregierte Ergebnisse dürfen obersten Landesbehörden übermittelt werden, wenn sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

(3) Das für das Dienstrecht zuständige Ministerium kann abweichend von Abs. 1 Nr. 3 die Verarbeitung von personenbezogenen Daten nach den Art. 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung an einen Auftragsverarbeiter übertragen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HBG,HE - Hessisches Beamtengesetz/§§ 96 - 103, DRITTER TEIL - Personalwesen/
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