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Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz - LDSG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz - LDSG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LDSG
Gliederungs-Nr.: 2040
Normtyp: Gesetz

Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten
(Landesdatenschutzgesetz - LDSG)

In der Fassung vom 18. September 2000 (GBl. S. 648)

Außer Kraft am 21. Juni 2018 durch Artikel 21 Satz 2 des Gesetzes vom 12. Juni 2018 (GBl. S. 173). Zur weiteren Anwendung s. § 30 des Gesetzes vom 12. Juni 2018 (GBl. S. 173).

Inhaltsübersicht§§
  
Erster Abschnitt 
Allgemeine Bestimmungen 
  
Aufgabe des Gesetzes1
Anwendungsbereich2
Begriffsbestimmungen3
Zulässigkeit der Datenverarbeitung4
Rechte des Betroffenen5
Datengeheimnis6
Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag7
Automatisiertes Abrufverfahren8
Gemeinsame Verfahren8a
Technische und organisatorische Maßnahmen9
Behördlicher Datenschutzbeauftragter10
Verfahrensverzeichnis11
Vorabkontrolle12
  
Zweiter Abschnitt 
Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung 
  
Erhebung13
Unterrichtung bei der Erhebung14
Speicherung, Veränderung und Nutzung15
Übermittlung an Stellen innerhalb des öffentlichen Bereichs16
Übermittlung an Stellen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften17
Übermittlung an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs18
Übermittlung für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung19
Übermittlung an Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes20
Videobeobachtung und Videoaufzeichnung (Videoüberwachung)20a
  
Dritter Abschnitt 
Rechte des Betroffenen 
  
Auskunft21
Berichtigung22
Löschung23
Sperrung24
Schadensersatz25
  
Vierter Abschnitt 
Landesbeauftragter für den Datenschutz 
  
Bestellung und Rechtsstellung26
Anrufung des Landesbeauftragten für den Datenschutz27
Kontrolle durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz28
Pflicht zur Unterstützung29
Mitteilung des Ergebnisses der Kontrolle, Beanstandungen30
Weitere Aufgaben des Landesbeauftragten für den Datenschutz31
Meldung an den Landesbeauftragten für den Datenschutz32
Gebühren für Amtshandlungen im nichtöffentlichen Bereich32a
  
Fünfter Abschnitt 
Besondere Bestimmungen 
  
Verarbeitung besonderer Arten personenbezogener Daten33
Datenverarbeitung in der gemeinsamen Dienststelle33a
Zweckbindung bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen34
Verarbeitung personenbezogener Daten durch Forschungseinrichtungen35
Datenverarbeitung bei Dienst- und Arbeitsverhältnissen36
Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Südwestrundfunk37
Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz38
(weggefallen)39
  
Sechster Abschnitt 
Übergangs- und Schlussvorschriften 
  
Ordnungswidrigkeiten40
Straftaten41
(weggefallen)42
Änderung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes43
Änderung des Vermessungsgesetzes44
Änderung des Landeskatastrophenschutzgesetzes45
Änderung des Feuerwehrgesetzes46
Änderung des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über Bildschirmtext47
Änderung des Meldegesetzes48
In-Kraft-Treten49


/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/LDSG 2000,BW - Landesdatenschutzgesetz/
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