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§ 15 NachbG NRW
Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

III. Abschnitt – Nachbarwand

Titel: Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: NachbG NRW
Gliederungs-Nr.: 40
Normtyp: Gesetz

§ 15 NachbG NRW – Erhöhen der Nachbarwand

(1) Jeder Grundstückseigentümer darf die Nachbarwand in voller Dicke auf seine Kosten nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst erhöhen, wenn dadurch keine oder nur geringfügige Beeinträchtigungen für den anderen Grundstückseigentümer zu erwarten sind. Für den erhöhten Teil der Nachbarwand gelten die §§ 12, 13 Abs. 2 sowie § 14 Abs. 1 bis 4 und 6 entsprechend.

(2) Setzt die Erhöhung eine tiefere Gründung der Nachbarwand voraus, so darf diese unterfangen werden, wenn das

  1. 1.
    nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst notwendig und
  2. 2.
    öffentlich-rechtlich zulässig ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/NachbG NRW,NW - Nachbarrechtsgesetz/§§ 7 - 18, III. Abschnitt - Nachbarwand/