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§ 23 NachbG NRW
Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

IV. Abschnitt – Grenzwand

Titel: Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: NachbG NRW
Gliederungs-Nr.: 40
Normtyp: Gesetz

§ 23 NachbG NRW – Einseitige Grenzwand

Bauteile, die in den Luftraum eines Grundstücks übergreifen, sind zu dulden, wenn

  1. 1.
    nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften nur auf dem Nachbargrundstück bis an die Grenze gebaut werden darf,
  2. 2.
    die übergreifenden Bauteile öffentlich-rechtlich zulässig sind,
  3. 3.
    sie die Benutzung des anderen Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen und
  4. 4.
    sie nicht zur Vergrößerung der Nutzfläche dienen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/NachbG NRW,NW - Nachbarrechtsgesetz/§§ 19 - 23a, IV. Abschnitt - Grenzwand/