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/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/LBG,BW - Landesbeamtengesetz/§§ 47 - 88, Sechster Teil - Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis/§§ 75 - 82, 4. Abschnitt - Fürsorge und Schutz/
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§ 76 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Sechster Teil – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → 4. Abschnitt – Fürsorge und Schutz
§ 76 LBG – Mutterschutz, Elternzeit
Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung
- 1.
der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen,
- 2.
der Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über die Elternzeit auf Beamtinnen und Beamte; dabei kann die Gewährung von beihilfegleichen Leistungen, von heilfürsorgegleichen Leistungen und die Erstattung von Beiträgen zur Krankenversicherung festgelegt werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/LBG,BW - Landesbeamtengesetz/§§ 47 - 88, Sechster Teil - Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis/§§ 75 - 82, 4. Abschnitt - Fürsorge und Schutz/
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