Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ZPO - Zivilprozessordnung/§§ 1025 - 1066, Buch 10 - Schiedsrichterliches Verfahren/§ 1066, Abschnitt 10 - Außervertragliche Schiedsgerichte/
Dokument
§ 1066 ZPO
Zivilprozessordnung
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Buch 10 – Schiedsrichterliches Verfahren → Abschnitt 10 – Außervertragliche Schiedsgerichte
§ 1066 ZPO – Entsprechende Anwendung der Vorschriften des Buches 10
Für Schiedsgerichte, die in gesetzlich statthafter Weise durch letztwillige oder andere nicht auf Vereinbarung beruhende Verfügungen angeordnet werden, gelten die Vorschriften dieses Buches entsprechend.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ZPO - Zivilprozessordnung/§§ 1025 - 1066, Buch 10 - Schiedsrichterliches Verfahren/§ 1066, Abschnitt 10 - Außervertragliche Schiedsgerichte/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137460,1209
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137460,1209
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.