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/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/JAG,BW - Juristenausbildungsgesetz/
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§ 10 JAG
Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Landesrecht Baden-Württemberg
§ 10 JAG – Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst
Durch die Befähigung zum Richteramt wird auch die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst erlangt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/JAG,BW - Juristenausbildungsgesetz/
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