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/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/LVwVfG,BW - Landesverwaltungsverfahrensgesetz/§§ 81 - 93, Teil VII - Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse/
Dokument
§ 93 LVwVfG
Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG)
Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Teil VII – Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse
§ 93 LVwVfG – Niederschrift
Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss Angaben enthalten über
- 1.den Ort und den Tag der Sitzung,
- 2.die Namen des Vorsitzenden und der anwesenden Ausschussmitglieder,
- 3.den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge,
- 4.die gefassten Beschlüsse,
- 5.das Ergebnis von Wahlen.
Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und, soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/LVwVfG,BW - Landesverwaltungsverfahrensgesetz/§§ 81 - 93, Teil VII - Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse/
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