Eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115); der bisherige § 321 wurde § 408.
(1) 1Jedes Mitglied der Schlichtungsstelle hat eine Stimme. 2Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(2) Die Schlichtungsstelle entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.