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Zitierungen zu § 957 BGB, Gestattung durch den Nichtberechtigten,
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§ 955 BGB, Erwerb durch gutgläubigen Eigenbesitzer
Normgeber: Bund, Gilt ab: 01.01.2002
Titel 3 – Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen → Untertitel 4 – Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen einer Sache Titel: Bürgerliches ...