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§ 15 LHG
Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Landesrecht Baden-Württemberg

TEIL 2 – Aufbau und Organisation der Hochschule → Abschnitt 2 – Zentrale Organisation der Hochschule

Titel: Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LHG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 LHG – Organe und Organisationseinheiten

(1) Zentrale Organe der Hochschule sind

  1. 1.

    das Rektorat, das an der DHBW die Bezeichnung "Präsidium der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (Präsidium der DHBW)" führt,

  2. 2.

    der Senat,

  3. 3.

    der Hochschulrat.

(2) In der Grundordnung kann bestimmt werden, dass das Rektorat die Bezeichnung "Präsidium" mit den entsprechenden Bezeichnungen für deren Mitglieder führt. Anstelle der Bezeichnung "Hochschulrat" kann an den Universitäten die Bezeichnung "Universitätsrat" und an der DHBW die Bezeichnung "Aufsichtsrat" verwendet werden.

(3) Unbeschadet des § 27a gliedern sich die Hochschulen nach Maßgabe der Grundordnung in Fakultäten oder Sektionen; die Grundordnung kann für die Sektion eine andere Bezeichnung vorsehen. An Kunsthochschulen und Hochschulen für angewandte Wissenschaften kann in der Grundordnung auf eine Gliederung in Fakultäten oder Sektionen verzichtet werden. Sieht die Grundordnung keine Gliederung in Fakultäten oder Sektionen vor, treten an den Kunsthochschulen an die Stelle der Fakultäten die Fachgruppen. Die Fachgruppen beraten die Organe der Kunsthochschulen und die Studienkommissionen bei der Erfüllung deren fachlicher Aufgaben. Die die Fakultäten betreffenden Vorschriften dieses Gesetzes sind auf die Sektionen und vergleichbare Organisationseinheiten entsprechend anzuwenden; die Grundordnung kann den Sprecherinnen und Sprechern der der Sektion zugeordneten Abteilungen eine stimmberechtigte Amtsmitgliedschaft im Sektionsrat einräumen. Die weitere Untergliederung unterhalb der Fakultät in wissenschaftliche und künstlerische Einrichtungen und Betriebseinrichtungen erfolgt durch Senatsbeschluss nach § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7; die Zuständigkeiten der Organe der Fakultät dürfen nicht verändert werden. Durch die Grundordnung kann die Fakultät ermächtigt werden, sich in Studienbereiche zu gliedern, denen jeweils mehrere Studiengänge zugeordnet sind.

(4) Organe der Fakultät beziehungsweise der Sektion sind

  1. 1.

    das Dekanat sowie

  2. 2.

    der Fakultäts- oder Sektionsrat.

Die oder der Vorsitzende des Dekanats führt die Bezeichnung "Dekanin" oder "Dekan". Ist die Hochschule nicht in Fakultäten oder Sektionen untergliedert, werden die Aufgaben des Dekanats vom Rektorat und die Aufgaben des Fakultäts- oder Sektionsrates vom Senat zusätzlich wahrgenommen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(5) Soweit an die Stelle der Fakultäten Sektionen treten, erfüllen diese als fächer- und fakultätsübergreifende Organisationseinheiten die Aufgaben der Hochschule in Forschung, Kunst, Lehre und Weiterbildung. Die Sektionen gliedern sich abweichend von Absatz 3 unter Berücksichtigung gleicher oder fachlich verwandter Fachgebiete und der Ausbildungsbezogenheit in Abteilungen als wissenschaftliche oder künstlerische Hochschuleinrichtungen oder Betriebseinheiten. Die Grundordnung kann für die Abteilung eine andere Bezeichnung vorsehen.

(6) Für Aufgaben, die eine Zusammenarbeit mehrerer Fakultäten einer Hochschule oder mehrerer Studienakademien erfordern, können gemeinsame Einrichtungen und gemeinsame Kommissionen gebildet und zugleich deren Bezeichnung festgelegt werden. Einer gemeinsamen Kommission können Entscheidungsbefugnisse eingeräumt werden über Berufungsvorschläge sowie Habilitations-, Promotions- und andere Prüfungsangelegenheiten; für die Mehrheit der Stimmen gilt § 10 Absatz 3. Einer gemeinsamen Einrichtung können Entscheidungsbefugnisse insbesondere für die Organisation der Einrichtungen, die Forschung, Kunst und Lehre sowie die Personal- und Wirtschaftsverwaltung eingeräumt werden. Der Senat bestimmt, welche Dekanin oder welcher Dekan oder welche Rektorin oder welcher Rektor der Studienakademie den Vorsitz führt.

(7) Hochschuleinrichtungen werden entweder als wissenschaftliche oder künstlerische Einrichtungen (Institut, Seminar) oder als Betriebseinrichtungen (Informationszentren, Bibliotheken, Rechenzentren, Werkstätten, Versorgungs- und Hilfsbetriebe, Güter und sonstige Wirtschaftsbetriebe und Ähnliches), die einer oder mehreren Fakultäten oder als zentrale Einrichtungen dem Rektorat zugeordnet sind, eingerichtet. Über zentrale Einrichtungen und Einrichtungen der Studienakademien führt das Rektorat die Dienstaufsicht; an der DHBW kann das Präsidium der DHBW die Wahrnehmung der Dienstaufsicht allgemein oder im Einzelfall nach § 16 Absatz 8 Satz 1 auf die Rektorin oder den Rektor der Studienakademie übertragen. Das Rektorat kann allgemein oder im Einzelfall bestimmen, dass wissenschaftliche Einrichtungen auch Dienstleistungen für andere Hochschuleinrichtungen oder für einzelne Mitglieder der Hochschule zu erbringen haben. Das Rektorat informiert die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über die an der Hochschule vorhandenen Einrichtungen.

(8) Zentralen Einheiten, die Aufgaben in der Forschung wahrnehmen, insbesondere Einrichtungen nach § 40 Absatz 5, können die Hochschulen durch Regelung in der Grundordnung Aufgaben in der Lehre, einschließlich der Entwicklung und Durchführung von Studiengängen, übertragen; in diesem Fall obliegt der zentralen Einheit die Qualitätssicherung der Lehre. Die betroffenen Fakultäten sind anzuhören. Absatz 7 Satz 2 findet Anwendung. Die Zuordnung von zur Lehre verpflichtetem wissenschaftlichem Personal mit seiner vollen oder teilweisen Lehrverpflichtung zu solchen Einheiten erfolgt durch Beschluss des Senats nach Anhörung der betroffenen Fakultäten oder Studienakademien. Sofern die Grundordnung keine andere Regelung trifft, nimmt die Bestimmung der Lehraufgaben nach § 23 Absatz 3 Satz 2 das Rektorat, das Anhörungsrecht des Fakultätsrats nach § 23 Absatz 3 Satz 2 und an der DHBW das Anhörungsrecht des Örtlichen Senats nach § 17 Absatz 6 Satz 3 der Senat, die Aufgaben der Dekanin oder des Dekans nach § 24 Absatz 2 die Rektorin oder der Rektor und die Aufgaben der Studiendekanin oder des Studiendekans nach § 26 Absatz 4 die für Lehre zuständige Prorektorin oder der für Lehre zuständige Prorektor wahr. Die Grundordnung regelt die Aufgaben der zentralen Einheit und deren Organisations- und Leitungsstruktur; werden Gremien vorgesehen, ist § 10 Absatz 1 Satz 2 zu beachten. Sofern die zentrale Einheit einen Studiengang durchführt, regelt die Grundordnung die Mitgliedschaft der in diesem Studiengang immatrikulierten Studierenden in dieser Einheit und die Wahrnehmung von deren Mitgliedschaftsrechten in Hochschule und Verfasster Studierendenschaft; ferner sieht sie eine Studienkommission vor. Die Grundordnung kann regeln, dass die zentrale Einheit Aufgaben im Berufungs-, Promotions- oder Habilitationsverfahren übernimmt. Werden für solche zentralen Einheiten in der Grundordnung Gremien mit Entscheidungsbefugnissen vorgesehen, ist § 10 Absatz 3 zu beachten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/LHG,BW - Landeshochschulgesetz/§§ 8 - 28, TEIL 2 - Aufbau und Organisation der Hochschule/§§ 15 - 21, Abschnitt 2 - Zentrale Organisation der Hochschule/