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§ 90 HessHG 2009
Hessisches Hochschulgesetz
Landesrecht Hessen

Neunter Abschnitt – Stiftungsuniversität Frankfurt am Main, Hochschule für Bildende Künste - Städelschule

Titel: Hessisches Hochschulgesetz
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HessHG 2009,HE
Gliederungs-Nr.: 70-258
gilt ab: 01.01.2019
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2009 S. 666 vom 23.12.2009

§ 90 HessHG 2009 – Hochschule für Bildende Künste Städelschule

(1) 1Die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der an der Hochschule für Bildende Künste - Städelschule (nachfolgend als Städelschule bezeichnet) als Anstalt des öffentlichen Rechts tätigen Beschäftigten werden ab dem 1. Januar 2019 von der Städelschule als Körperschaft des öffentlichen Rechts unverändert fortgeführt. 2Betriebsbedingte Kündigungen aus Anlass des Formwechsels der Städelschule in eine Körperschaft sind ausgeschlossen, Dienstvereinbarungen gelten fort. 3Für neu einzustellende Beschäftigte gelten die arbeitsund tarifvertraglichen Bestimmungen des Landes mit Ausnahme des § 25 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H). 4Die Beschäftigten haben Anspruch auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung, die derjenigen nach § 25 TV-H im Wesentlichen gleichwertig ist. 5Die Beschäftigten der Städelschule dürfen Angebote und Einrichtungen des Landes im gleichen Umfang und zu gleichen Bedingungen in Anspruch nehmen wie Bedienstete der anderen Hochschulen des Landes.

(2) 1Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Präsidentin oder des Präsidenten ist die oder der Vorsitzende des Hochschulrats. 2Vorgesetzte oder Vorgesetzter des übrigen Hochschulpersonals ist die Präsidentin oder der Präsident. 3Zur Begründung des Arbeitsverhältnisses mit der Präsidentin oder dem Präsidenten wird die Städelschule durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Hochschulrats vertreten. 4Der Vertrag steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Ministeriums.

(3) 1Von den Bestimmungen dieses Gesetzes können vom Senat im Einvernehmen mit dem Präsidium für folgende Bereiche abweichende Regelungen getroffen werden:

  1. 1.

    von der Organisationsstruktur und den Bezeichnungen der Organe nach den §§ 31 bis 49, mit Ausnahme der §§ 32 bis 35, durch die Grundordnung, die der Genehmigung des Ministeriums bedarf,

  2. 2.

    von dem Berufungsverfahren nach § 63 durch Satzung,

  3. 3.

    von der aufgrund des § 69 erlassenen Rechtsverordnung durch Satzung,

  4. 4.

    von der Qualitätssicherung nach § 12 Abs. 1 durch Satzung.

2Die Satzungen nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 bedürfen der Genehmigung des Hochschulrats.

(4) 1Die Studierenden der Städelschule sind verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung des Verpflegungsbetriebs der Städelschule und sonstiger der Förderung der wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen, sportlichen und kulturellen Belange der Studierenden dienender Einrichtungen und Maßnahmen der Städelschule zu leisten. 2Die Beiträge werden aufgrund einer Satzung des Senats der Städelschule erhoben, die der Genehmigung des Hochschulrats bedarf. 3Sie sollen die Beiträge der Studierenden der anderen Hochschulen des Landes zu den Studentenwerken nicht wesentlich übersteigen.

(5) 1Von den §§ 76 bis 80 können durch Satzung des Senats der Städelschule, die der Genehmigung des Hochschulrats bedarf, abweichende Regelungen getroffen werden. 2Für den Satzungsbeschluss ist zusätzlich die Stimmenmehrheit der Senatsmitglieder nach § 36 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 erforderlich.

(6) 1Bis zum Inkrafttreten von Satzungen nach den Abs. 3 bis 5, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2019, finden die entsprechenden Regelungen der Satzungen der Städelschule in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung weiter Anwendung, soweit sie nicht mit diesem Gesetz unvereinbar sind. 2Bis zur Konstituierung eines Senats oder eines anderen satzungsgebenden Organs nach diesem Gesetz oder der Grundordnung verbleibt die Zuständigkeit zum Beschluss von Satzungen beim Konvent der Städelschule. 3Bis zur Konstituierung eines Hochschulrats nach diesem Gesetz oder der Grundordnung nimmt das Kuratorium der Städelschule die Aufgaben des Hochschulrats wahr. 4Die Amtszeit der Mitglieder des Kuratoriums der Städelschule endet mit der Konstituierung eines Hochschulrats, spätestens jedoch am 31. Dezember 2019.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 28. Dezember 2021 durch § 126 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931). Zur weiteren Anwendung s. § 125 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HessHG 2009,HE - Hessisches Hochschulgesetz/§§ 81 - 90, Neunter Abschnitt - Stiftungsuniversität Frankfurt am Main, Hochschule für Bildende Künste - Städelschule/
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