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§ 105 SGB V
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten → Achter Titel – Bedarfsplanung, Unterversorgung, Überversorgung

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB V
Gliederungs-Nr.: 860-5
Normtyp: Gesetz

§ 105 SGB V – Förderung der vertragsärztlichen Versorgung

Überschrift neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266).

(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben mit Unterstützung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen entsprechend den Bedarfsplänen alle geeigneten finanziellen und sonstigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung zu gewährleisten, zu verbessern oder zu fördern.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266), 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190), 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3439) und 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646). Satz 2, geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378), gestrichen durch G vom 6. 5. 2019 (a. a. O.). Satz 3, angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983), gestrichen durch G vom 6. 5. 2019 (a. a. O.).

(1a) 1Die Kassenärztliche Vereinigung hat zur Finanzierung von Fördermaßnahmen zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung einen Strukturfonds zu bilden, für den sie mindestens 0,1 Prozent und höchstens 0,2 Prozent der nach § 87a Absatz 3 Satz 1 vereinbarten morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen zur Verfügung stellt. 2Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen haben zusätzlich einen Betrag in gleicher Höhe in den Strukturfonds zu entrichten. 3Mittel des Strukturfonds sollen insbesondere für folgende Maßnahmen verwendet werden:

  1. 1.

    Zuschüsse zu den Investitionskosten bei der Neuniederlassung, bei Praxisübernahmen oder bei der Gründung von Zweigpraxen,

  2. 2.

    Zuschläge zur Vergütung und zur Ausbildung,

  3. 3.

    Vergabe von Stipendien,

  4. 4.

    Förderung von Eigeneinrichtungen nach Absatz 1c und von lokalen Gesundheitszentren für die medizinische Grundversorgung,

  5. 5.

    Förderung der Erteilung von Sonderbedarfszulassungen,

  6. 6.

    Förderung des freiwilligen Verzichts auf die Zulassung als Vertragsarzt, insbesondere bei Verzicht auf einen Nachbesetzungsantrag nach § 103 Absatz 3a Satz 1, und Entschädigungszahlungen nach § 103 Absatz 3a Satz 13,

  7. 7.

    Förderung des Betriebs der Terminservicestellen,

  8. 8.

    Förderung telemedizinischer Versorgungsformen und telemedizinischer Kooperationen der Leistungserbringer.

4Es ist sicherzustellen, dass die für den Strukturfonds bereitgestellten Mittel vollständig zur Förderung der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung verwendet werden. 5Die Kassenärztliche Vereinigung erstellt jährlich einen im Internet zu veröffentlichenden Bericht über die Verwendung der Mittel des Strukturfonds. 6Auch die Kassenzahnärztliche Vereinigung kann zur Finanzierung von Fördermaßnahmen zur Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung einen Strukturfonds bilden, für den sie bis zu 0,2 Prozent der nach § 85 vereinbarten Gesamtvergütungen zur Verfügung stellt. 7Die Sätze 2, 3 Nummer 1 bis 4 und 8 sowie die Sätze 4 und 5 gelten in diesem Fall entsprechend. 8Die Kassenzahnärztliche Vereinigung kann in den Jahren 2021 und 2022 aus Mitteln des Strukturfonds eine Förderung von in den Jahren 2019 bis 2021 neu niedergelassenen Praxen vorsehen.

Absatz 1a eingefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983). Satz 1 geändert durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211) und 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646). Satz 2 geändert, Satz 3 neugefasst und Sätze 4 und 5 angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646). Satz 3 Nummer 7 geändert und Nummer 8 angefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309). Satz 6 angefügt durch G vom 23. 10. 2020 (BGBl I S. 2220). Satz 7 angefügt durch G vom 23. 10. 2020 (a. a. O.), geändert durch G vom 3. 6. 2021 (a. a. O.). Satz 8 angefügt durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl I S. 3299).

Absätze 1b bis 1d eingefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).

(1b) Die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich können vereinbaren, über die Mittel nach Absatz 1a hinaus einen zusätzlichen Betrag zweckgebunden zur Förderung der Sicherstellung der Strukturen des Notdienstes bereitzustellen.

(1c) 1Die Kassenärztlichen Vereinigungen können eigene Einrichtungen betreiben, die der unmittelbaren medizinischen Versorgung von Versicherten dienen, oder sich an solchen Einrichtungen beteiligen. 2Die Kassenärztlichen Vereinigungen können die Einrichtungen auch durch Kooperationen untereinander und gemeinsam mit Krankenhäusern sowie in Form von mobilen oder telemedizinischen Versorgungsangebotsformen betreiben. 3In Gebieten, in denen der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nach § 100 Absatz 1 Satz 1 eine ärztliche Unterversorgung festgestellt hat, sind die Kassenärztlichen Vereinigungen nach Ablauf der Frist nach § 100 Absatz 1 Satz 2, spätestens jedoch nach sechs Monaten, zum Betreiben von Einrichtungen verpflichtet. 4Für die Vergütung der ärztlichen Leistungen, die in diesen Einrichtungen erbracht werden, sind die Regelungen der §§ 87 bis 87c anzuwenden. 5Für die Vergütung der zahnärztlichen Leistungen, die in diesen Einrichtungen erbracht werden, sind die Regelungen der §§ 57, 87 und 87e anzuwenden.

Absatz 1c Satz 5 angefügt durch G vom 23. 10. 2020 (BGBl I S. 2220).

(1d) Die Kassenärztlichen Vereinigungen wirken, sofern Landesrecht dies bestimmt, an der Umsetzung der von Studienplatzbewerbern im Zusammenhang mit der Vergabe des Studienplatzes eingegangenen Verpflichtungen mit.

(2) 1Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben darauf hinzuwirken, dass medizinisch-technische Leistungen, die der Arzt zur Unterstützung seiner Maßnahmen benötigt, wirtschaftlich erbracht werden. 2Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen ermöglichen, solche Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung von Gemeinschaftseinrichtungen der niedergelassenen Ärzte zu beziehen, wenn eine solche Erbringung medizinischen Erfordernissen genügt.

Absatz 2 Satz 2 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266).

(3) 1Die Krankenkassen haben der Kassenärztlichen Vereinigung die zusätzlichen Kosten für außerordentliche Maßnahmen, die zur Sicherstellung der medizinischen Versorgung während des Bestehens einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes und bis zum letzten Tag des vierten Monats nach deren Ende erforderlich sind, zu erstatten. 2Die Erstattung ist ausgeschlossen, soweit die Finanzierung der betreffenden Maßnahme durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes anderweitig vorgesehen ist. 3Zum Zweck der Abrechnung der Erstattung nach Satz 1 übermittelt die Kassenärztliche Vereinigung den Krankenkassen rechnungsbegründende Unterlagen, aus denen sich die Art und die Höhe der zu erstattenden Kosten im Einzelnen ergeben.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl I S. 3299). Satz 1 geändert durch G vom 22. 11. 2021 (BGBl I S. 4906, 5162).

(4) 1Hat der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen oder der Landesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen eine Feststellung nach § 100 Absatz 1 oder Absatz 3 getroffen, sind von der Kassenärztlichen Vereinigung oder der Kassenzahnärztlichen Vereinigung in diesen Gebieten Sicherstellungszuschläge an bestimmte dort tätige vertragsärztliche oder vertragszahnärztliche Leistungserbringer zu zahlen. 2Über die Anforderungen, die an die berechtigen vertragsärztlichen oder vertragszahnärztlichen Leistungserbringer gestellt werden, und über die Höhe der Sicherstellungszuschläge je berechtigten vertragsärztlichen oder vertragszahnärztlichen Leistungserbringer entscheidet der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen oder der Landesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen. 3Die für den Vertragsarzt oder den Vertragszahnarzt zuständige Kassenärztliche Vereinigung oder die Kassenzahnärztliche Vereinigung und die Krankenkassen, die an diese Kassenärztliche Vereinigung oder die Kassenzahnärztliche Vereinigung eine Vergütung nach Maßgabe des Gesamtvertrages nach den §§ 83, 85 oder § 87a entrichten, tragen den sich aus Satz 1 ergebenden Zahlbetrag an den Vertragsarzt oder den Vertragszahnarzt jeweils zur Hälfte. 4Über das Nähere zur Aufteilung des auf die Krankenkassen entfallenden Betrages nach Satz 2 auf die einzelnen Krankenkassen entscheidet der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen oder der Landesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen.

Absatz 4 angefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Satz 1 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646) und 23. 10. 2020 (BGBl I S. 2220). Satz 2 eingefügt durch G vom 6. 5. 2019 (a. a. O.); der bisherige Satz 2, geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378), wurde Satz 3; der bisherige Satz 3 wurde Satz 4. Sätze 2, 3 und 4 geändert durch G vom 23. 10. 2020 (a. a. O.).

(5) 1Kommunen können mit Zustimmung der Kassenärztlichen Vereinigung in begründeten Ausnahmefällen eigene Einrichtungen zur unmittelbaren medizinischen Versorgung der Versicherten betreiben. 2Ein begründeter Ausnahmefall kann insbesondere dann vorliegen, wenn eine Versorgung auf andere Weise nicht sichergestellt werden kann. 3Sind die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt, hat der Zulassungsausschuss die Einrichtung auf Antrag zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung mit angestellten Ärzten, die in das Arztregister eingetragen sind, zu ermächtigen. 4 § 95 Absatz 2 Satz 7 bis 10 gilt entsprechend. 5In der kommunalen Eigeneinrichtung tätige Ärzte sind bei ihren ärztlichen Entscheidungen nicht an Weisungen von Nichtärzten gebunden.

Absatz 5 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB V - Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch/§§ 69 - 140h, Viertes Kapitel - Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern/§§ 72 - 106d, Zweiter Abschnitt - Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten/§§ 99 - 105, Achter Titel - Bedarfsplanung, Unterversorgung, Überversorgung/