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§ 112 SGB V
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Bundesrecht

Viertes Kapitel – Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern → Dritter Abschnitt – Beziehungen zu Krankenhäusern und anderen Einrichtungen

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB V
Gliederungs-Nr.: 860-5
Normtyp: Gesetz

§ 112 SGB V – Zweiseitige Verträge und Rahmenempfehlungen über Krankenhausbehandlung

(1) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam schließen mit der Landeskrankenhausgesellschaft oder mit den Vereinigungen der Krankenhausträger im Land gemeinsam Verträge, um sicherzustellen, dass Art und Umfang der Krankenhausbehandlung den Anforderungen dieses Gesetzbuchs entsprechen.

Absatz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

(2) 1Die Verträge regeln insbesondere

  1. 1.

    die allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung einschließlich der

    1. a)

      Aufnahme und Entlassung der Versicherten,

    2. b)

      Kostenübernahme, Abrechnung der Entgelte, Berichte und Bescheinigungen,

  2. 2.

    die Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung einschließlich eines Kataloges von Leistungen, die in der Regel teilstationär erbracht werden können,

  3. 3.

    Verfahrens- und Prüfungsgrundsätze für Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen,

  4. 4.

    die soziale Betreuung und Beratung der Versicherten im Krankenhaus,

  5. 5.

    den nahtlosen Übergang von der Krankenhausbehandlung zur Rehabilitation oder Pflege,

  6. 6.

    das Nähere über Voraussetzungen, Art und Umfang der medizinischen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach § 27a Abs. 1.

2Sie sind für die Krankenkassen und die zugelassenen Krankenhäuser im Land unmittelbar verbindlich.

Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266). Satz 1 Nummer 6 angefügt durch G vom 26. 6. 1990 (BGBl I S. 1211), geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983) und 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211). Satz 1 Nummer 7, angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.), gestrichen durch G vom 16. 7. 2015 (a. a. O.).

(3) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 bis zum 31. Dezember 1989 ganz oder teilweise nicht zustande, wird sein Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch die Landesschiedsstelle nach § 114 festgesetzt.

(4) 1Die Verträge nach Absatz 1 können von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden. 2Satz 1 gilt entsprechend für die von der Landesschiedsstelle nach Absatz 3 getroffenen Regelungen. 3Diese können auch ohne Kündigung jederzeit durch einen Vertrag nach Absatz 1 ersetzt werden.

(5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft oder die Bundesverbände der Krankenhausträger gemeinsam sollen Rahmenempfehlungen zum Inhalt der Verträge nach Absatz 1 abgeben.

Absatz 5 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

(6) Beim Abschluss der Verträge nach Absatz 1 und bei Abgabe der Empfehlungen nach Absatz 5 sind, soweit darin Regelungen nach Absatz 2 Nr. 5 getroffen werden, die Spitzenorganisationen der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen zu beteiligen.

Zu § 112: Vgl. RdSchr. 90 b Tit. 2.5.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB V - Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch/§§ 69 - 140h, Viertes Kapitel - Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern/§§ 107 - 114, Dritter Abschnitt - Beziehungen zu Krankenhäusern und anderen Einrichtungen/