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§ 192 SGB V
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Mitgliedschaft und Verfassung → Erster Titel – Mitgliedschaft

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB V
Gliederungs-Nr.: 860-5
Normtyp: Gesetz

§ 192 SGB V – Fortbestehen der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger

(1) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt erhalten, solange

  1. 1.

    sie sich in einem rechtmäßigen Arbeitskampf befinden,

  2. 2.

    Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht oder eine dieser Leistungen oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Pflegeunterstützungsgeld bezogen wird,

  3. 2a.

    von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von sonstigen öffentlich-rechtlichen Trägern von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit das Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes bezogen werden oder diese beansprucht werden können,

  4. 3.

    von einem Rehabilitationsträger während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung oder Übergangsgeld gezahlt wird oder

  5. 4.

    Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch bezogen wird.

Absatz 1 Nummer 1 neugefasst durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2998). Nummer 2 geändert durch G vom 6. 12. 1991 (BGBl I S. 2142), 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266), 24. 3. 1997 (BGBl I S. 594), 30. 11. 2000 (BGBl I S. 1638), 5. 12. 2006 (BGBl I S. 2748) und 23. 12. 2014 (BGBl I S. 2462). Nummer 2a eingefügt durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1601), geändert durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211). Nummer 3 neugefasst durch G vom 27. 4. 2002 (BGBl I S. 1467), geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024). Nummer 4 angefügt durch G vom 24. 3. 1997 (a. a. O.), geändert durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926).

(2) Während der Schwangerschaft bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger auch erhalten, wenn das Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst oder das Mitglied unter Wegfall des Arbeitsentgelts beurlaubt worden ist, es sei denn, es besteht eine Mitgliedschaft nach anderen Vorschriften.

Zu § 192: Vgl. RdSchr. 96 a Tit. 8.1, RdSchr. 97 h Tit. B.I, RdSchr. 02 l Tit. A.I.2.1, RdSchr. 04 r Tit. A.I.1.7.4, RdSchr. 13 a Tit. 1, RdSchr. 17 j, RdSchr. vom 20.03.2020 Tit. 5.2.6.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB V - Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch/§§ 143 - 206, Sechstes Kapitel - Organisation der Krankenkassen/§§ 186 - 197b, Dritter Abschnitt - Mitgliedschaft und Verfassung/§§ 186 - 193, Erster Titel - Mitgliedschaft/