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§ 254 SGB V
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Beiträge → Fünfter Titel – Zahlung der Beiträge

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB V
Gliederungs-Nr.: 860-5
Normtyp: Gesetz

§ 254 SGB V – Beitragszahlung der Studenten

1Versicherungspflichtige Studenten haben vor der Einschreibung oder Rückmeldung an der Hochschule die Beiträge für das Semester im Voraus an die zuständige Krankenkasse zu zahlen. 2Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann andere Zahlungsweisen vorsehen. 3Weist ein als Student zu Versichernder die Erfüllung der ihm gegenüber der Krankenkasse auf Grund dieses Gesetzbuchs auferlegten Verpflichtungen nicht nach, verweigert die Hochschule die Einschreibung oder die Annahme der Rückmeldung.

Satz 2 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

Zu § 254: Vgl. RdSchr. vom 20.03.2020 Tit. 7.4.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB V - Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch/§§ 220 - 274, Achtes Kapitel - Finanzierung/§§ 220 - 256a, Erster Abschnitt - Beiträge/§§ 252 - 256a, Fünfter Titel - Zahlung der Beiträge/