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§ 41 HBG
Hessisches Beamtengesetz (HBG)  
Landesrecht Hessen

Dritter Titel – Ruhestand, Dienstunfähigkeit → Drittes Kapitel – Einstweiliger Ruhestand

Titel: Hessisches Beamtengesetz (HBG)  
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HBG
Gliederungs-Nr.: 320-198
gilt ab: 01.03.2014
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2013 S. 218 vom 05.06.2013

§ 41 HBG – Auflösung oder Umbildung von Behörden (§ 31 Beamtenstatusgesetz)

(1) In den Fällen des § 31 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes darf eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nur erfolgen, soweit aus Anlass der Auflösung oder Umbildung einer Behörde Planstellen eingespart werden.

(2) Von einer erneuten Berufung in ein Beamtenverhältnis nach § 31 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes kann abgesehen werden, wenn sie weniger als fünf Jahre vor Erreichen der Altersgrenze nach § 33 dieses Gesetzes wirksam würde.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HBG,HE - Hessisches Beamtengesetz/§§ 4 - 95, ZWEITER TEIL - Beamtenverhältnis/§§ 28 - 44, Vierter Abschnitt - Beendigung des Beamtenverhältnisses/§§ 33 - 44, Dritter Titel - Ruhestand, Dienstunfähigkeit/§§ 40 - 41, Drittes Kapitel - Einstweiliger Ruhestand/
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