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§ 20 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 3 – Verfahren → 2. Abschnitt – Durchführung

Titel: Landesdisziplinargesetz (LDG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LDG
Gliederungs-Nr.: 2031
Normtyp: Gesetz

§ 20 LDG – Abschließende Anhörung

Nach Abschluss der Ermittlungen ist dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich zu äußern; § 11 Abs. 3 gilt entsprechend. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn das Verfahren nach § 37 Abs. 2 eingestellt werden soll.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/LDG,BW - Landesdisziplinargesetz/§§ 8 - 42, Teil 3 - Verfahren/§§ 11 - 20, 2. Abschnitt - Durchführung/