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§ 33 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Fünfter Teil – Beendigung des Beamtenverhältnisses → 2. Abschnitt – Verlust der Beamtenrechte

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 33 LBG – Folgen des Verlusts der Beamtenrechte

Endet das Beamtenverhältnis nach § 24 Abs. 1 Beamt-StG, so haben frühere Beamtinnen und Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie dürfen die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nicht führen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/LBG,BW - Landesbeamtengesetz/§§ 31 - 46, Fünfter Teil - Beendigung des Beamtenverhältnisses/§§ 33 - 35, 2. Abschnitt - Verlust der Beamtenrechte/
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