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§ 9 LHG
Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Landesrecht Baden-Württemberg

TEIL 2 – Aufbau und Organisation der Hochschule → Abschnitt 1 – Rechtsstellung der Hochschule

Titel: Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LHG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 LHG – Mitgliedschaft und Mitwirkung; Wahlen

(1) Mitglieder der Hochschule sind die an der Hochschule nicht nur vorübergehend oder gastweise hauptberuflich Tätigen sowie die eingeschriebenen Studierenden nach § 60 Absatz 1 Satz 1. Mitglieder sind ferner die entpflichteten und im Ruhestand befindlichen Professorinnen und Professoren, die nach § 22 Absatz 4 Satz 2 kooptierten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer anderer Hochschulen, die Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, die Gastprofessorinnen und Gastprofessoren, die Privatdozentinnen und Privatdozenten und die außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren sowie die Ehrenbürgerinnen und Ehrenbürger und Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren; die Grundordnung regelt deren aktives und passives Wahlrecht. Hauptberuflich ist die Tätigkeit, wenn die Arbeitszeit oder der Umfang der Dienstaufgaben mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit umfasst oder der Hälfte des durchschnittlichen Umfangs der Dienstaufgaben des entsprechenden vollbeschäftigten Personals entspricht. Nicht nur vorübergehend ist eine Tätigkeit, die auf mehr als sechs Monate innerhalb eines Jahres angelegt ist. Mitglieder sind auch Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die nach einer gemeinsamen Berufung mit einer Forschungseinrichtung außerhalb des Hochschulbereichs oder im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen dienstliche Aufgaben an der Hochschule wahrnehmen. Mitglieder sind auch die Dualen Partner der DHBW nach Maßgabe des § 65c.

(1a) Die Hochschule wahrt die Glaubensfreiheit ihrer Mitglieder und Angehörigen. Ungeachtet dessen kann sie eine Verhüllung des Gesichts untersagen, wenn und soweit dies erforderlich ist

  1. 1.

    zur Gefahrenabwehr, insbesondere bei der Nutzung von Laboren,

  2. 2.

    zur Wahrung prüfungsrechtlicher Vorgaben, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit oder zur Identitätsfeststellung, oder

  3. 3.

    zur Erreichung des Ziels einer konkreten Lehrveranstaltung.

Näheres einschließlich der Zuständigkeiten regelt die Hochschule durch Satzung.

(2) Die Mitglieder der Hochschule haben das Recht und die Pflicht, an der Selbstverwaltung und der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule in Organen, Gremien und beratenden Ausschüssen mit besonderen Aufgaben mitzuwirken und Ämter, Funktionen und sonstige Pflichten in der Selbstverwaltung zu übernehmen, es sei denn, dass wichtige Gründe entgegenstehen; auch der Rücktritt bedarf eines wichtigen Grundes. Hauptamtliche Amtsträger als Beamtinnen oder Beamte auf Zeit oder im befristeten Dienstverhältnis sind im Falle ihres Rücktritts, ihrer Abwahl oder nach Ablauf ihrer Amtszeit oder ihres Dienstverhältnisses verpflichtet, ihr Amt bis zur Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers weiterzuführen, längstens aber bis zum Eintritt in den Ruhestand oder bis zum Beginn der Entpflichtung; ihr Beamten- oder Dienstverhältnis besteht so lange weiter. Satz 2 gilt nicht, wenn bisherige Amtsinhaberinnen oder Amtsinhaber vor Ablauf ihrer Amtszeit oder ihres Dienstverhältnisses dem Wissenschaftsministerium schriftlich erklärt haben, dass sie die Weiterführung der Geschäfte ablehnen oder wenn das Wissenschaftsministerium die Weiterführung der Geschäfte durch die Amtsinhaberinnen oder Amtsinhaber ablehnt; in diesen Fällen hat die jeweilige Vertreterin oder der jeweilige Vertreter die Geschäfte weiterzuführen. Wer in anderen Fällen als denen des Satzes 2 ein Amt, die Funktion als internes Mitglied im Hochschulrat, eine Wahlmitgliedschaft in einem Gremium oder eine sonstige in diesem Gesetz oder der Grundordnung vorgesehene Funktion übernommen hat, muss diese nach einer Beendigung bis zum Amtsantritt einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers fortführen. Die Amtsfortführungspflicht endet, wenn die Mitgliedschaft an der Hochschule endet. Für die Vertreterinnen und Vertreter der Dualen Partner in den Gremien der DHBW gilt die Amtsfortführungspflicht nach Satz 4 entsprechend, es sei denn, die bisherigen Vertreterinnen oder Vertreter erklären vor Ablauf ihrer Amtszeit schriftlich gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten, bei örtlichen Gremien gegenüber der Rektorin oder dem Rektor, dass sie eine Amtsfortführung ablehnen. Die Amtsfortführungspflicht endet, wenn die Mitgliedschaft des Dualen Partners an der Hochschule endet oder die Vertreterin oder der Vertreter in keinem Beschäftigungsverhältnis mehr zum Dualen Partner steht. Die Mitgliedschaft von Vertreterinnen und Vertretern der Dualen Partner in den Gremien der DHBW endet unabhängig vom Fortbestehen ihrer Wählbarkeit erst zum Ende ihrer Amtszeit; die Möglichkeit eines Rücktritts aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt.

(3) Unbeschadet des § 20 Absatz 8 Satz 1 können Mitglieder des Hochschulrats nicht Mitglieder im Senat, im Örtlichen Hochschulrat oder im Örtlichen Senat sein. Ausgeschlossen ist eine gleichzeitige Wahl- und Amtsmitgliedschaft im Senat; Entsprechendes gilt für die Mitgliedschaft im Fakultätsrat, im Örtlichen Hochschulrat und im Örtlichen Senat.

(4) Wer an der Hochschule tätig ist, ohne ihr Mitglied nach Absatz 1 zu sein, ist Angehörige oder Angehöriger der Hochschule. Die Grundordnung kann weitere Personen zu Angehörigen bestimmen. Sie regelt die Rechte und Pflichten der Angehörigen, an der Selbstverwaltung und der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule mitzuwirken. Wer an der Hochschule nicht hauptberuflich im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 und nicht nur vorübergehend im Sinne des Absatzes 1 Satz 4, aber in einem Umfang tätig ist, der wenigstens einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit oder einem Viertel des durchschnittlichen Umfangs der Dienstaufgaben des entsprechenden vollbeschäftigten Personals entspricht, besitzt, unbeschadet weiterer durch die Grundordnung gewährter Rechte, das aktive Wahlrecht; dasselbe gilt für Lehrbeauftragte an Musikhochschulen.

(5) Wer eine Tätigkeit in der Selbstverwaltung übernommen hat, muss die ihm übertragenen Geschäfte uneigennützig und verantwortungsbewusst führen. Mitglieder von Gremien sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten und Tatsachen verpflichtet, die ihnen in Personal- und Prüfungsangelegenheiten in nicht öffentlicher Sitzung bekannt geworden sind. Weiterhin sind alle, die eine Tätigkeit in der Selbstverwaltung übernommen haben, zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder beschlossen ist, die in nicht öffentlicher Sitzung behandelt worden sind oder deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich ist. Die Kenntnis von geheim zu haltenden Angelegenheiten darf nicht unbefugt verwertet werden. Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung der Tätigkeit fort und schließen Beratungsunterlagen ein. Die Geheimhaltung kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohls oder zum Schutz berechtigter Interessen Einzelner besonders beschlossen oder angeordnet werden.

(6) Bei grober Ungebühr oder wiederholten Verstößen gegen die Ordnung kann ein Mitglied eines Gremiums von der oder dem Vorsitzenden aus dem Sitzungsraum verwiesen werden; bei wiederholten Ordnungswidrigkeiten kann ein Mitglied mit der Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder des Gremiums vorübergehend oder für mehrere, höchstens jedoch für sechs Sitzungen ausgeschlossen werden. Verletzen Mitglieder oder Angehörige der Hochschule schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten, sich, unbeschadet weitergehender Verpflichtungen aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, so zu verhalten, dass die Hochschule und ihre Organe ihre Aufgaben erfüllen können, die Ordnung der Hochschule gewahrt ist und niemand gehindert wird, seine Rechte, Aufgaben und Pflichten an der Hochschule wahrzunehmen, so haben sie den daraus entstehenden Schaden nach Maßgabe von § 48 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und § 59 des Landesbeamtengesetzes (LBG) zu ersetzen.

(7) Während einer Beurlaubung für die Dauer von mehr als sechs Monaten ruhen die Rechte und Pflichten als Mitglied; § 61 bleibt unberührt. Die Mitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden. Studierende der DHBW können auch während der Praxisphase ein Amt der Selbstverwaltung ausüben.

(8) Wahlen erfolgen in freier, gleicher und geheimer Wahl und in der Regel nach den Grundsätzen der Verhältniswahl; sofern nur eine Liste zur Wahl steht, erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Werden Wahlen mit elektronischen Mitteln durchgeführt, ist die Einhaltung der Wahlrechtsprinzipien nach Satz 1 durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen. Die Wahlmitglieder eines Gremiums, die einer bestimmten Mitgliedergruppe angehören müssen, werden von den Mitgliedern dieser Gruppe gewählt; soweit an der DHBW Vertreterinnen oder Vertreter der Dualen Partner gewählt werden, gilt dies entsprechend. Die Bildung von Wahlkreisen sowie eine Wahl in Vollversammlungen sind nicht zulässig. § 19 Absatz 2 Satz 5 Nummern 1 und 2, Satz 8 Halbsatz 2 sowie § 27 c Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bleiben unberührt. Die Hochschulen erlassen eine Wahlordnung, in der insbesondere die Abstimmung, die Ermittlung des Wahlergebnisses, die Wahlprüfung sowie die weiteren Einzelheiten des Wahlverfahrens und der Abwahlverfahren nach §§ 18a, 24a und 27e einschließlich Briefwahl geregelt werden. Die Wahlordnung soll Regelungen treffen, welche schriftlichen Erklärungen in Wahlangelegenheiten durch einfache elektronische Übermittlung, durch mobile Medien oder in elektronischer Form abgegeben werden können. Gehören einer Mitgliedergruppe nicht mehr wählbare Mitglieder an, als Vertreterinnen oder Vertreter zu wählen sind, so werden diese ohne Wahl Mitglieder des Gremiums.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/LHG,BW - Landeshochschulgesetz/§§ 8 - 28, TEIL 2 - Aufbau und Organisation der Hochschule/§§ 8 - 14, Abschnitt 1 - Rechtsstellung der Hochschule/