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§ 41 BBesG
Bundesbesoldungsgesetz
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Familienzuschlag

Titel: Bundesbesoldungsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

§ 41 BBesG – Änderung des Familienzuschlages

1Der Familienzuschlag wird vom Ersten des Monats an gezahlt, in den das hierfür maßgebende Ereignis fällt. 2Er wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tage vorgelegen haben. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung von Teilbeträgen der Stufen des Familienzuschlages.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BBesG - Bundesbesoldungsgesetz/§§ 39 - 41, Abschnitt 3 - Familienzuschlag/
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