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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BBesG - Bundesbesoldungsgesetz/§§ 71 - 86, Abschnitt 9 - Übergangs- und Schlussvorschriften/
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§ 76 BBesG
Bundesbesoldungsgesetz
Bundesbesoldungsgesetz
Bundesrecht
Abschnitt 9 – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 76 BBesG – Konkurrenzregelung beim Grundgehalt für den vom Besoldungsüberleitungsgesetz erfassten Personenkreis
1Ansprüche auf Grundgehalt nach Anlage IV sind neben Ansprüchen auf Grundgehalt nach den Anlagen 1 oder 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes ausgeschlossen. 2Der Anspruch auf Grundgehalt nach Anlage IV entsteht erst mit der endgültigen Zuordnung zu oder dem endgültigen Erreichen einer Stufe des Grundgehaltes nach den Vorschriften des Besoldungsüberleitungsgesetzes. 3Bis zu diesem Zeitpunkt besteht ein Anspruch auf Grundgehalt nach den Anlagen 1 oder 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes.
Zu § 76: Geändert durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2053).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BBesG - Bundesbesoldungsgesetz/§§ 71 - 86, Abschnitt 9 - Übergangs- und Schlussvorschriften/
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