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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/NachbG NRW,NW - Nachbarrechtsgesetz/§§ 4 - 6, II. Abschnitt - Fenster- und Lichtrecht/
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§ 5 NachbG NRW
Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW)
Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
II. Abschnitt – Fenster- und Lichtrecht
§ 5 NachbG NRW – Ausnahmen
§ 4 Abs. 1 und 2 gilt nicht
- a)soweit nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften anders gebaut werden muss;
- b)gegenüber Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu öffentlichen Grünflächen und zu oberirdischen Gewässern von mehr als 3 m Breite (Mittelwasserstand);
- c)für Stützmauern, Hauseingangstreppen, Kellerlichtschächte, Kellerrampen und Kellertreppen;
- d)wenn die Einrichtung oder das Gebäude bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes öffentlich-rechtlich genehmigt ist und die Abstände dem bisherigen Recht entsprechen oder wenn an deren Stelle eine andere Einrichtung oder ein anderes Gebäude tritt, mit denen der Mindestgrenzabstand von 2 m nur in dem bisherigen Umfang unterschritten wird.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/NachbG NRW,NW - Nachbarrechtsgesetz/§§ 4 - 6, II. Abschnitt - Fenster- und Lichtrecht/
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