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§ 53 HessHG 2009
Hessisches Hochschulgesetz
Landesrecht Hessen

Fünfter Abschnitt – Medizin

Titel: Hessisches Hochschulgesetz
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HessHG 2009,HE
Gliederungs-Nr.: 70-258
gilt ab: 29.12.2017
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2009 S. 666 vom 23.12.2009

§ 53 HessHG 2009 – Ethikkommission

(1) 1Der Fachbereich Medizin setzt eine Kommission ein zur Beurteilung berufsethischer und berufsrechtlicher Fragen bei der Durchführung klinischer Versuche am Menschen oder von epidemiologischen Forschungen mit personenbezogenen Daten (Ethikkommission). 2Die Ethikkommission soll auf Antrag Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler bei der Beurteilung ethischer und berufsrechtlicher Aspekte medizinischer Forschung am Menschen beraten. 3Sie kann Aufgaben nach den §§ 40 bis 42a des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757), und den §§ 20 bis 24 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757), wahrnehmen.

(2) Einzelheiten zu den Aufgaben der Ethikkommission, des Verfahrens und der Zusammensetzung der Ethikkommission, insbesondere die Bestellung ihrer Mitglieder und ihre Vertretung, die Erhebung von Entgelten sowie die Gewährung von Vergütungen an die Mitglieder und Gutachter werden in einer Ordnung geregelt, die das Dekanat erlässt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 28. Dezember 2021 durch § 126 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931). Zur weiteren Anwendung s. § 125 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HessHG 2009,HE - Hessisches Hochschulgesetz/§§ 50 - 53, Fünfter Abschnitt - Medizin/
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