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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HessHG 2009,HE - Hessisches Hochschulgesetz/§§ 91 - 95, Elfter Abschnitt - Nichtstaatliche Hochschulen/
Dokument
§ 93 HessHG 2009
Hessisches Hochschulgesetz
Hessisches Hochschulgesetz
Landesrecht Hessen
Elfter Abschnitt – Nichtstaatliche Hochschulen
§ 93 HessHG 2009 – Außerplanmäßige Professur, Honorarprofessur
1Die §§ 26 und 72 sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Verleihung der Bezeichnungen durch das Ministerium auf Vorschlag des Hochschulgremiums erfolgt, das die Aufgaben des Senats einer Hochschule des Landes wahrnimmt. 2Die zu verleihende Bezeichnung im Fall des § 26 lautet "außerplanmäßige Professorin an ..." oder "außerplanmäßiger Professor an ..." (Bezeichnung der nichtstaatlichen Hochschule).
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 28. Dezember 2021 durch § 126 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931). Zur weiteren Anwendung s. § 125 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HessHG 2009,HE - Hessisches Hochschulgesetz/§§ 91 - 95, Elfter Abschnitt - Nichtstaatliche Hochschulen/
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