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§ 12 HessHG 2009
Hessisches Hochschulgesetz
Landesrecht Hessen

Erster Abschnitt – Grundlagen

Titel: Hessisches Hochschulgesetz
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HessHG 2009,HE
Gliederungs-Nr.: 70-258
gilt ab: 29.12.2017
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2009 S. 666 vom 23.12.2009

§ 12 HessHG 2009 – Qualitätssicherung, Berichtswesen

(1) 1Die Hochschulen evaluieren regelmäßig die Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere in Lehre, Forschung, Internationalisierung und interkultureller Integration, Wissens- und Technologietransfer, Weiterbildung und Verwaltung unter Berücksichtigung der Entwicklungen in Wissenschaft, Kunst, Gesellschaft und Berufswelt; hierbei sind in regelmäßigen Abständen externe Sachverständige hinzuzuziehen. 2An der Evaluation der Lehre sind die Studierenden zu beteiligen. 3Die Hochschulen vereinbaren mit dem Ministerium die Grundzüge des Bewertungsverfahrens. 4Das Nähere, insbesondere das Verfahren, die Beteiligung der Mitglieder sowie die Verarbeitung personenbezogener Daten regelt die Hochschule durch Satzung.

(2) 1Studiengänge, die mit einer Hochschulprüfung abschließen, sind nach Maßgabe der Sätze 4 bis 6 zu akkreditieren und zu reakkreditieren; bei neuen Studiengängen erfolgt die Akkreditierung vor Aufnahme des Studienbetriebs. 2Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Hochschulrats. 3Soweit das Qualitätssicherungssystem einer Hochschule akkreditiert ist, ist eine Akkreditierung der einzelnen Studiengänge nicht erforderlich. 4Bei der Akkreditierung von Studiengängen wird neben der Berufsrelevanz der Abschlüsse die Einhaltung formaler sowie fachlicher und überfachlicher Kriterien, die die Ziele des Studiums nach § 13 berücksichtigen, in einem einheitlichen Verfahren geprüft. 5Die Akkreditierung wird befristet ausgesprochen und ist rechtzeitig vor Fristablauf erneut durch die Hochschule zu beantragen; sie kann unter Auflagen erfolgen. 6Das Nähere regelt die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister durch Rechtsverordnung.

(3) Die Hochschulen stellen die systematische Erfassung und Bearbeitung von Beschwerden Studierender nach einheitlichen Maßstäben sicher.

(4) Die Hochschulen erfassen die Grunddaten der Aufgaben nach geeigneten Kennzahlen und Verfahren, die das Ministerium im Benehmen mit den Hochschulen festlegt.

(5) 1Die Hochschulen berichten dem Ministerium mindestens einmal jährlich und anlassbezogen über ihre Tätigkeit insbesondere in Forschung und Lehre, bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags. 2Sie unterrichten das Ministerium über die dabei erbrachten Leistungen und über die Wirtschaftlichkeit und Angemessenheit des Mitteleinsatzes auf der Grundlage der nach Abs. 4 erfassten Daten; das Ministerium übermittelt die Berichte an den Landtag. 3 Berichte nach § 7 Abs. 3 Satz 2, § 29 Abs. 8 und § 37 Abs. 1 Satz 2 können mit den Berichten nach Satz 2 verbunden werden. 4Die wesentlichen Ergebnisse sind der Öffentlichkeit auf einer Internetseite der Hochschule zugänglich zu machen.

(6) 1Die Hochschulen unterrichten die wissenschaftliche Gemeinschaft und die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über ihre Forschungsaktivitäten, ihre Forschungsergebnisse und gegebenenfalls ihr künstlerisches Schaffen. 2Das Nähere, insbesondere die hierfür erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten, regelt die Hochschule durch Satzung.

(7) 1Die Hochschulen dürfen personenbezogene Daten ihrer ehemaligen Mitglieder und Angehörigen nutzen, soweit dies ausschließlich zum Zwecke der Befragung im Rahmen der Qualitätssicherung, des Berichtswesens und von Evaluationen oder zur Pflege der Verbindung mit diesen Personen erforderlich ist und diese nicht widersprechen. 2Die Befragten sind auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben und die Möglichkeit zum Widerspruch der Nutzung hinzuweisen. 3Das Nähere regelt die Hochschule durch Satzung.

(8) 1Die Hochschulen können für sich selbst oder übergreifend im Verbund mit weiteren Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen Forschungsinformationssysteme aufbauen und betreiben. 2Sie können zu diesem Zweck auch personenbezogene Daten erheben und verarbeiten. 3Das Nähere zu Umfang und Inhalt regelt die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister durch Rechtsverordnung.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 28. Dezember 2021 durch § 126 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931). Zur weiteren Anwendung s. § 125 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HessHG 2009,HE - Hessisches Hochschulgesetz/§§ 1 - 12, Erster Abschnitt - Grundlagen/