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§ 77 HessHG 2009
Hessisches Hochschulgesetz
Landesrecht Hessen

Achter Abschnitt – Studierendenschaft

Titel: Hessisches Hochschulgesetz
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HessHG 2009,HE
Gliederungs-Nr.: 70-258
gilt ab: 01.01.2010
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2009 S. 666 vom 23.12.2009

§ 77 HessHG 2009 – Aufgaben der Studierendenschaft

(1) 1Die Studierendenschaft verwaltet ihre Angelegenheiten selbst. 2Sie wirkt an der Selbstverwaltung der Hochschule mit.

(2) Die Studierendenschaft hat folgende Aufgaben:

  1. 1.

    Vertretung der Gesamtheit ihrer Mitglieder im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse,

  2. 2.

    Wahrnehmung der hochschulpolitischen Belange ihrer Mitglieder,

  3. 3.

    Wahrnehmung der wirtschaftlichen und sozialen Belange der Studierenden, soweit sie nicht dem Studentenwerk oder anderen Trägern übertragen sind,

  4. 4.

    Pflege überregionaler und internationaler Studierendenbeziehungen,

  5. 5.

    Förderung der politischen Bildung und des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins der Studierenden,

  6. 6.

    Unterstützung kultureller und musischer Interessen der Studierenden,

  7. 7.

    Förderung des freiwilligen Studierendensports, soweit nicht die Hochschule dafür zuständig ist.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 28. Dezember 2021 durch § 126 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931). Zur weiteren Anwendung s. § 125 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HessHG 2009,HE - Hessisches Hochschulgesetz/§§ 76 - 80, Achter Abschnitt - Studierendenschaft/
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