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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HHG,HE - Hochschulgesetz/§§ 13 - 27, Zweiter Abschnitt - Studium, Lehre und Prüfungen/
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§ 13 HHG
Hessisches Hochschulgesetz
Hessisches Hochschulgesetz
Landesrecht Hessen
Zweiter Abschnitt – Studium, Lehre und Prüfungen
§ 13 HHG – Ziele des Studiums
1Lehre und Studium vermitteln wissenschaftlich-kritisches Denken und in entsprechenden Studiengängen künstlerische Fähigkeiten mit fachübergreifenden Bezügen. 2Sie bereiten die Studierenden auf ein berufliches Tätigkeitsfeld vor und vermitteln die entsprechenden fachlichen Kenntnisse und Methoden. 3Sie befähigen zu wissenschaftlicher und in entsprechenden Studiengängen zu künstlerischer Arbeit und fördern verantwortliches Handeln im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat, die Befähigung zum gesellschaftlichen Engagement und die Persönlichkeitsentwicklung.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HHG,HE - Hochschulgesetz/§§ 13 - 27, Zweiter Abschnitt - Studium, Lehre und Prüfungen/
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