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§ 34 HessHG 2009
Hessisches Hochschulgesetz
Landesrecht Hessen

Vierter Abschnitt – Organisation

Titel: Hessisches Hochschulgesetz
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HessHG 2009,HE
Gliederungs-Nr.: 70-258
gilt ab: 01.01.2010
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2009 S. 666 vom 23.12.2009

§ 34 HessHG 2009 – Öffentlichkeit der Sitzungen

(1) 1Senat und Fachbereichsrat tagen hochschulöffentlich. 2Sie können in jeder Verfahrenslage durch Beschluss mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder die Öffentlichkeit für bestimmte Angelegenheiten herstellen oder die Hochschulöffentlichkeit ausschließen. 3Über einen solchen Antrag soll in nicht öffentlicher Sitzung verhandelt werden; hierüber entscheidet die Sitzungsleitung. 4Die Hochschulen können in der Grundordnung von Satz 1 und 2 abweichende Regelungen treffen.

(2) 1Personalangelegenheiten und Entscheidungen in Prüfungssachen werden in nicht öffentlicher Sitzung behandelt. 2Entscheidungen über Personalangelegenheiten ergehen in geheimer Abstimmung. 3In Prüfungsangelegenheiten ist eine geheime Abstimmung nicht zulässig. 4Bei Berufungsangelegenheiten ist die Erörterung der wissenschaftlichen Qualifikation nicht als Personalangelegenheit anzusehen. 5Beschlüsse über Berufungsvorschläge ergehen in geheimer Abstimmung.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 28. Dezember 2021 durch § 126 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931). Zur weiteren Anwendung s. § 125 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HessHG 2009,HE - Hessisches Hochschulgesetz/§§ 31 - 49, Vierter Abschnitt - Organisation/
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