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§ 57 HessHG 2009
Hessisches Hochschulgesetz
Landesrecht Hessen

Sechster Abschnitt – Die Studierenden

Titel: Hessisches Hochschulgesetz
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HessHG 2009,HE
Gliederungs-Nr.: 70-258
gilt ab: 10.12.2015
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2009 S. 666 vom 23.12.2009

§ 57 HessHG 2009 – Versagung und Rücknahme der Immatrikulation

(1) Die Immatrikulation ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die erforderliche Hochschulzugangsberechtigung nicht besitzt oder in einem zulassungsbeschränkten Studiengang keinen Studienplatz erhalten hat.

(2) Die Immatrikulation kann insbesondere versagt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

  1. 1.

    keine ausreichenden deutschen Sprachkenntnisse nachweist,

  2. 2.

    Form und Frist des Immatrikulationsantrags nicht beachtet,

  3. 3.

    den Nachweis über die Bezahlung fälliger Beiträge und Gebühren nicht erbringt,

  4. 4.

    eine andere Hochschule verlassen hat, weil diese die Immatrikulation widerrufen oder zurückgenommen hat,

  5. 5.

    Berufspraxis oder besondere Kenntnisse und Fähigkeiten, die nach der Satzung zu Beginn des Studiums vorhanden sein müssen, nicht nachweist,

  6. 6.

    in dem Studiengang eine für die Fortsetzung des Studiums erforderliche Studien- oder Prüfungsleistung endgültig nicht erbracht hat oder

  7. 7.

    für einen grundständigen Studiengang den Nachweis über die Teilnahme an einem durch Satzung der Hochschule näher bestimmten Studienorientierungsverfahren nicht erbringt.

(3) Die Immatrikulation ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Aufnahme zurückzunehmen, wenn

  1. 1.

    sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung herbeigeführt wurde,

  2. 2.

    sich nachträglich ergibt, dass Versagungsgründe nach Abs. 1 vorgelegen haben.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 28. Dezember 2021 durch § 126 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931). Zur weiteren Anwendung s. § 125 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HessHG 2009,HE - Hessisches Hochschulgesetz/§§ 54 - 59, Sechster Abschnitt - Die Studierenden/