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§ 52 LHG
Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Landesrecht Baden-Württemberg

TEIL 6 – Mitglieder → Abschnitt 1 – Wissenschaftliches und künstlerisches Personal

Titel: Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LHG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 52 LHG – Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1) Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind die Beamtinnen und Beamten und privatrechtlich Beschäftigten, denen weisungsgebunden im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Hochschule, insbesondere in Wissenschaft, Forschung, Lehre und Weiterbildung, wissenschaftliche Dienstleistungen nach Maßgabe ihrer Dienstaufgabenbeschreibung obliegen. Zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen gehört auch die Wahrnehmung von Aufgaben in der Lehre. Im Bereich der Medizin gehören zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung. Soweit Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern zugeordnet sind, erbringen sie ihre wissenschaftlichen Dienstleistungen unter deren fachlicher Verantwortung und Betreuung. Ist Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach Satz 6 Halbsatz 2 auch die Prüfungsbefugnis übertragen, gehört die Mitwirkung an Prüfungen zu ihren Dienstaufgaben. Die Dienstaufgabenbeschreibung wird vom Rektorat auf Vorschlag des Dekanats oder der Rektorin oder des Rektors der Studienakademie erlassen, wobei diese Aufgabe vom Rektorat auf das Dekanat oder die Rektorin oder den Rektor der Studienakademie übertragen werden kann; in begründeten Fällen kann Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf Vorschlag des Dekanats oder der Rektorin oder des Rektors der Studienakademie vom Rektorat auch die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden. Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben einen Anspruch auf die Erstellung einer Dienstaufgabenbeschreibung, die auch den Umfang der Lehrverpflichtung festlegt. Dienstaufgabenbeschreibungen stehen unter dem Vorbehalt der Änderung nach den Bedürfnissen der Hochschule.

(2) Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die befristet beschäftigt werden, können Aufgaben übertragen werden, die auch der Vorbereitung einer Promotion oder der Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen förderlich sind. Ihnen soll im Rahmen ihrer Dienstaufgaben ausreichend Gelegenheit zu eigener vertiefter wissenschaftlicher Arbeit gegeben werden.

(3) Einstellungsvoraussetzung für Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium. Sollen Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes beschäftigt werden, so wird ihnen ein Amt der Laufbahn der Akademischen Rätin oder des Akademischen Rates der Landesbesoldungsordnung A in Anlage 1 zum Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg übertragen, sofern sie die dienstrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Werden Beamtinnen oder Beamte oder Richterinnen oder Richter an die Hochschule als Akademische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter abgeordnet, soll die Abordnung in der Regel sechs Jahre nicht überschreiten.

(4) Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit qualifizierter Promotion sowie Ärztinnen und Ärzte oder Zahnärztinnen und Zahnärzte mit der Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt oder, soweit diese in dem jeweiligen Fachgebiet nicht vorgesehen ist, mit dem Nachweis einer ärztlichen Tätigkeit von mindestens fünf Jahren nach Erhalt der Approbation, Bestallung oder Erlaubnis der Berufsausübung können zur Akademischen Rätin oder zum Akademischen Rat im Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von drei Jahren ernannt werden; bei Wahrnehmung von Aufgaben einer Oberärztin oder eines Oberarztes im Bereich der Medizin erfolgt die Ernennung zur Akademischen Oberrätin oder zum Akademischen Oberrat. Ihnen ist die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung, Lehre und Weiterbildung zu übertragen und Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher Weiterbildung zu geben. Das Dienstverhältnis kann um drei Jahre verlängert werden. Eine weitere Verlängerung des Dienstverhältnisses oder eine erneute Ernennung zur Akademischen Rätin oder zum Akademischen Rat oder zur Akademischen Oberrätin oder zum Akademischen Oberrat im Beamtenverhältnis auf Zeit ist unzulässig. Der Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist ausgeschlossen.

(5) Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist die Leiterin oder der Leiter der Hochschuleinrichtung, der sie zugeordnet sind, bei ausschließlicher Zuordnung zu einer Fakultät die Dekanin oder der Dekan. Soweit Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dem Aufgabenbereich einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers zugewiesen sind, ist diese oder dieser weisungsbefugt.

(6) Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind ferner die an Akademien der Bildenden Künste und der Hochschule für Gestaltung tätigen Künstlerisch-technischen Lehrerinnen und Lehrer, Künstlerisch-technischen Oberlehrerinnen und Oberlehrer, Ersten Künstlerisch-technischen Oberlehrerinnen und Oberlehrer sowie privatrechtlich beschäftigte Lehrkräfte mit gleichartigen Aufgaben an diesen Hochschulen. Ihnen obliegen im Rahmen ihres Faches auch Dienstleistungen in praktisch-technischer Hinsicht bei künstlerischen Entwicklungsvorhaben und bei der Wartung von Einrichtungsgegenständen und Geräten. Abweichend von Absatz 3 und von §§ 15 und 16 LBG kann auch eingestellt werden, wer über eine Meisterprüfung, pädagogische Eignung und die Fähigkeit zur selbstständigen Wahrnehmung des Amtes verfügt.

(7) Hauptberuflich tätigen Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit der Verpflichtung zu selbstständigem Unterricht an Musikhochschulen verleiht die Hochschule für die Zeit der Zugehörigkeit zum Lehrkörper die hochschulrechtliche Bezeichnung "Dozentin an einer Musikhochschule" oder "Dozent an einer Musikhochschule". Sie müssen in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium sowie gute fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweisen.

(8) Lektorinnen und Lektoren sind hauptberuflich tätige Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Lehrveranstaltungen, insbesondere in den lebenden Fremdsprachen und zur Landeskunde, durchführen. Sie sollen ein abgeschlossenes Hochschulstudium nachweisen und eine zu vermittelnde lebende Fremdsprache als Muttersprache sprechen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/LHG,BW - Landeshochschulgesetz/§§ 44 - 65c, TEIL 6 - Mitglieder/§§ 44 - 57, Abschnitt 1 - Wissenschaftliches und künstlerisches Personal/