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§ 63 LHG
Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Landesrecht Baden-Württemberg

TEIL 6 – Mitglieder → Abschnitt 2 – Studierende

Titel: Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LHG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 63 LHG – Ausführungsbestimmungen; minderjährige Studierende

(1) Ein Vorverfahren nach den §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung findet in den Fällen der §§ 58 bis 62a nicht statt.

(2) Die Hochschulen erlassen die erforderlichen Bestimmungen über die Zulassung, die Immatrikulation, die Beurlaubung und die Exmatrikulation einschließlich der Fristen und Ausschlussfristen. Die Satzungen haben Regelungen zu treffen, in welchen Fällen, in denen durch Rechtsvorschrift Schriftform angeordnet ist, diese durch einfache elektronische Übermittlung, durch mobile Medien oder durch elektronische Form ersetzt werden kann. Durch Satzung kann auch die Verpflichtung zur elektronischen Antragstellung vorgesehen werden; in diesem Fall sind in der Satzung Ausnahmeregelungen für Härtefälle zu treffen.

(3) Minderjährige, die eine Hochschulzugangsberechtigung besitzen, sind für Verfahrenshandlungen zur Aufnahme, Durchführung und Beendigung eines Studiums handlungsfähig im Sinne von § 12 Absatz 1 Nummer 2 LVwVfG; dies gilt entsprechend für Studieninteressierte, die eine Hochschulzugangsberechtigung erst durch eine Prüfung an einer Hochschule erwerben wollen (§ 58 Absatz 2 Nummern 4, 6 und 7), für die dafür erforderlichen Verfahrenshandlungen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/LHG,BW - Landeshochschulgesetz/§§ 44 - 65c, TEIL 6 - Mitglieder/§§ 58 - 65b, Abschnitt 2 - Studierende/
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