Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 241 - 853, Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse/§§ 433 - 853, Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse/§§ 433 - 480, Titel 1 - Kauf, Tausch/§§ 474 - 479, Untertitel 3 - Verbrauchsgütekauf/
Dokument
§ 477 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Titel 1 – Kauf, Tausch → Untertitel 3 – Verbrauchsgütekauf
§ 477 BGB – Beweislastumkehr
Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
Zu § 477: Neugefasst durch G vom 28. 4. 2017 (BGBl I S. 969).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 241 - 853, Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse/§§ 433 - 853, Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse/§§ 433 - 480, Titel 1 - Kauf, Tausch/§§ 474 - 479, Untertitel 3 - Verbrauchsgütekauf/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137485,498
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137485,498