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/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/LBesGBW,BW - Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg/§§ 43 - 77, 4. Abschnitt - Zulagen, Vergütungen, Zuschläge/§§ 58 - 64, 3. Unterabschnitt - Andere Zulagen/
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§ 63 LBesGBW
Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
Landesrecht Baden-Württemberg
4. Abschnitt – Zulagen, Vergütungen, Zuschläge → 3. Unterabschnitt – Andere Zulagen
§ 63 LBesGBW – Zulagen für besondere Erschwernisse
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse zu regeln. Die Zulagen sind widerruflich und nicht ruhegehaltfähig. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Gewährung von Erschwerniszulagen ein besonderer Aufwand des Beamten oder Richters mit abgegolten ist.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/LBesGBW,BW - Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg/§§ 43 - 77, 4. Abschnitt - Zulagen, Vergütungen, Zuschläge/§§ 58 - 64, 3. Unterabschnitt - Andere Zulagen/
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