1Bei den Landesverbänden der Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen wird ein Vorstand gebildet. 2Er besteht aus höchstens drei Personen. 3 § 35a Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7 des Vierten Buches gilt entsprechend.
Eingefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266).