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§ 31 LHG
Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Landesrecht Baden-Württemberg

TEIL 3 – Studium, Lehre und Prüfungen

Titel: Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LHG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 31 LHG – Weiterbildung

(1) Die Hochschulen sollen wissenschaftliche und künstlerische Weiterbildung in Form von weiterbildenden Studiengängen und Kontaktstudien anbieten. Die wissenschaftliche und künstlerische Weiterbildung erfordert curriculare und didaktische Konzepte, die an die Berufserfahrungen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer anknüpfen. Die DHBW soll zusammen mit den beteiligten Dualen Partnern Möglichkeiten einer wissenschaftsbezogenen und zugleich praxisorientierten beruflichen Weiterbildung im dualen System entwickeln.

(2) Ein weiterbildender Bachelorstudiengang ist ein grundständiger Studiengang, der

  1. 1.

    sich an Personen richtet, die bereits über eine im sekundären Bildungsbereich erworbene Berufsausbildung verfügen,

  2. 2.

    an in dieser Berufsausbildung erworbene Kenntnisse und Kompetenzen anknüpft, auf diese aufbaut, sie vertieft und erweitert und

  3. 3.

    sich der Lernsituation dieses Personenkreises, insbesondere durch digitale Angebote, Fernstudienanteile oder Angebote in Randzeiten anpasst.

(3) Weiterbildende Masterstudiengänge und sonstige weiterbildende Studiengänge, die mindestens einen Studienabschluss in einem grundständigen Studiengang erfordern, setzen berufspraktische Erfahrungen von in der Regel nicht unter einem Jahr voraus, berücksichtigen diese inhaltlich und knüpfen an sie an; § 29 Absatz 3 Satz 3 Nummer 3 und Satz 5 gilt entsprechend. Als weiterbildende Studiengänge im Sinne des Satzes 1 gelten an Kunsthochschulen auch solche Studien, die einer Vertiefung freikünstlerischer Fähigkeiten dienen. Studierende solcher Studiengänge an den Akademien der Bildenden Künste haben das Recht, an sämtlichen Lehrveranstaltungen teilzunehmen. Der Senat der Kunsthochschule kann Studierende in Studiengängen im Sinne von Satz 2 zu Meisterschülerinnen oder Meisterschülern ernennen.

(4) Die Hochschulen können außerhochschulische Bildungseinrichtungen mit der Durchführung der Lehre im Rahmen weiterbildender Studiengänge beauftragen. Dabei ist durch einen Vertrag, der der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums bedarf, sicherzustellen, dass

  1. 1.

    die von der außerhochschulischen Bildungseinrichtung verpflichteten Lehrenden mindestens die Voraussetzungen des § 56 Absatz 2 Satz 1 erfüllen,

  2. 2.

    allein der Hochschule die inhaltliche, didaktische, strukturelle, kapazitäre und zeitliche Festlegung des Lehrangebots im Rahmen der maßgeblichen Studien- und Prüfungsordnung obliegt und

  3. 3.

    die durch die außerhochschulische Bildungseinrichtung erbrachte Lehre in das Qualitätsmanagement nach § 5 Absatz 1 sowie in die Eigen- und Fremdevaluationen der Hochschule nach § 5 Absatz 2 einbezogen wird.

(5) Das Kontaktstudium dient der wissenschaftlichen oder künstlerischen Vertiefung und Ergänzung berufspraktischer Erfahrungen. Die Regelungen über Studiengänge finden keine Anwendung. Die Hochschulen sollen für die Teilnahme am Kontaktstudium nach erfolgreicher Ablegung einer Abschlussprüfung ein Zertifikat ausstellen. Das Kontaktstudium kann privatrechtlich ausgestaltet werden. Die Hochschulen regeln die Ausgestaltung des Kontaktstudiums; im Fall der öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung des Kontaktstudiums erfolgt dies durch Satzung. Die Hochschulen können Veranstaltungen des Kontaktstudiums auf Grund von Kooperationsvereinbarungen auch mit Einrichtungen außerhalb des Hochschulbereichs durchführen. Durch den Kooperationsvertrag ist sicherzustellen, dass der Hochschule die Aufgabe obliegt, das Lehrangebot inhaltlich und didaktisch zu entwickeln, Prüfungen abzunehmen und ein gemeinsames Zertifikat auszustellen. Außerdem ist sicherzustellen, dass sich die kooperierende Einrichtung verpflichtet, die Weiterbildungsveranstaltungen in eigener Verantwortung zu organisieren, anzubieten und durchzuführen sowie der Hochschule für ihre Leistungen ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Die Durchführung von Lehrveranstaltungen im Rahmen solcher Kooperationsvereinbarungen gehört in der Regel nicht zu den Dienstaufgaben des Lehrpersonals der Hochschulen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/LHG,BW - Landeshochschulgesetz/§§ 29 - 39, TEIL 3 - Studium, Lehre und Prüfungen/