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§ 15 LHO
Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO)
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil II – Aufstellung des Haushaltsplans und der Finanzplanung

Titel: Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 6300-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 LHO – Bruttoveranschlagung

Die Einnahmen und Ausgaben sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen. Bei der Veranschlagung der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt und der damit zusammenhängenden Tilgungsausgaben kann hiervon abgewichen werden. Weitere Ausnahmen können im Haushaltsplan zugelassen werden, insbesondere für Nebenkosten und Nebenerlöse bei Erwerbs- oder Veräußerungsgeschäften. In den Fällen des Satzes 3 soll die Berechnung des veranschlagten Betrages dem Haushaltsplan als Anlage beigefügt oder in die Erläuterungen aufgenommen werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/LHO,BW - Landeshaushaltsordnung/§§ 11 - 33, Teil II - Aufstellung des Haushaltsplans und der Finanzplanung/