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§ 28 NachbG NRW
Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

VII. Abschnitt – Dachtraufe

Titel: Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: NachbG NRW
Gliederungs-Nr.: 40
Normtyp: Gesetz

§ 28 NachbG NRW – Anbringen von Sammel- und Abflusseinrichtungen

(1) Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines Grundstücks, die aus besonderem Rechtsgrund verpflichtet sind, das von den baulichen Anlagen eines Nachbargrundstücks tropfende oder abgeleitete oder von dem Nachbargrundstück übertretende Niederschlagwasser aufzunehmen, sind berechtigt, auf eigene Kosten besondere Sammel- und Abflusseinrichtungen an der baulichen Anlage des traufberechtigten Nachbarn anzubringen, wenn die damit verbundene Beeinträchtigung nicht erheblich ist. Sie haben diese Einrichtungen zu unterhalten.

(2) Für die Anzeige und die Verpflichtung zum Schadensersatz gelten die §§ 16 und 17 entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/NachbG NRW,NW - Nachbarrechtsgesetz/§§ 27 - 28, VII. Abschnitt - Dachtraufe/
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